Unsere Rechtsgebiete
Ihr Anwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt & Notar Dr. Christian Keller
Dr. jur. Christian Keller
Das Bankrecht umfasst diverse Teilbereiche, so unter anderem
Das Bankrecht regelt alle Vorgänge innerhalb einer Bank bezogen auf vergebene oder beantragte Kredite, Bürgschaften, Schulden, Insolvenzanträge und vorhandene oder neu angelegte Konten. Das Bankrecht gestaltet sich schnell als unübersichtlich, da es als Querschnittsmaterie mit Regelungen aus BGB, Handelsrecht und weiteren Vorschriften aufwartet. Es zahlt sich oftmals aus, früh zum Anwalt zu gehen. So erhalten Sie professionelle Beratung und Vertretung bei Konflikten mit Finanzdienstleistern und / oder Kreditinstituten.
Rechtsanwalt Dr. Keller ist Ihr Ansprechpartner. Da die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Keller an drei Standorten ansässig ist, können Mandanten aus dem Raum Mülheim, Düsseldorf und Oberhausen vertreten werden.
Herr Dr. Keller hilft Ihnen bei der Verwaltung und Vergrößerung des Kapitals, indem er mit Ihnen und dem jeweiligen Bankinstitut entsprechende Verträge aushandelt. Des Weiteren steht er Ihnen im Falle einer Kreditkündigung zur Seite und hilft gegebenenfalls bei einer Neuformulierung der Kreditkonditionen.
Gerne steht Herr Rechtsanwalt Dr. Keller Ihnen beratend zur Verfügung und bewahrt Sie davor, einen falsch oder schlecht kalkulierten Vertrag abzuschließen. Darüber hinaus erhalten Mandanten auch Beratung im Falle einer Existenzgründung und entsprechend Hilfe bei der Finanzplanung.
Auch hinter dem Begriff Kapitalmarktrecht verbirgt sich ein Querschnitt mehrerer Bereiche. So kommen hier insbesondere Regelungen aus dem Aktienrecht, Börsenrecht und Wertpapierrecht zum Tragen. Herr Rechtsanwalt Dr. Keller steht Ihnen in Mülheim, Düsseldorf und Oberhausen zu allen Fragen rund um das Kapitalmarktrecht zur Verfügung.
Neben der Beratung zur Gestaltung von Prospekten und Angebotsunterlagen, erhalten Sie auch sachkundige Unterstützung bei Emissionsverfahren. Insbesondere wenn Sie einen Börsengang mit Ihrem Unternehmen planen, ist bei der Emission von Wertpapieren der Preis derselben maßgeblich entscheidend für Erfolg oder Misserfolg Ihres Vorhabens.
Das früher angewandte Festpreisverfahren in Kooperation mit der begleitenden Bank ist mittlerweile praktisch vollständig durch das sog. Bookbuilding-Verfahren verdrängt worden. Festpreisverfahren sind wegen teils sehr fluktuierender Marktnachfragen zu unflexibel und können daher zu hoch oder zu niedrig angesetzt sein.
Sie haben Fragen oder konkrete Problemfälle im Bereich des Kapitalmarktrechts und benötigen einen kompetenten Ansprechpartner? Gerne nimmt sich Rechtsanwalt Herr Dr. Keller Ihres Falls an.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.1.2016 die Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages einer Sparkasse aus dem Jahre 2011 für fehlerhaft befunden, weil in der Widerrufsinformation beispielhaft angegebene Pflichtangaben falsch waren.
Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag daraufhin überprüfen, denn schon dies führt nicht nur zur nachträglichen Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern auch zu erheblichen Nutzungsentschädigungsansprüchen gegen Ihre Bank / Sparkasse und zur Möglichkeit sofortiger Beendigung des Darlehensvertrages ohne jede Vorfälligkeitsentschädigung.
Unserer Einschätzung nach betrifft diese Entscheidung eine Vielzahl von Darlehensverträgen, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind und damit noch immer widerruflich sind. Die Ausschlussfrist 21.6.2016 galt nur für Altverträge, die bis Juni 2010 abgeschlossen wurden und auch nur dann, wenn überhaupt eine Widerrufsbelehrung beigefügt war. Fehlte eine solche ganz, können auch Altverträge heute noch wderrufen werden.
Außerdem ist es uns in einigen Fällen auch nach 2011 gelungen, in denen der Darlehensvertrag mit einem Bausparvertrag verknüpft wurde, dem Kreditinstitut die Fehlerhaftigkeit anhand tatsächlich fehlender Pflichtangaben nachzuweisen und wurde auch hier eine erhebliche Zahlung als Nutzungsentschädigung für alle gezahlten Raten an den von uns vertretenen Mandanten geleistet.
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